Die selbst genutzte Wohnimmobilie ist jetzt auch ein Teil der staatlich geförderten Altersvorsorge.
Mit dem Wohn-Riester können Sie jetzt viel Geld sparen!
Die neue Vorsorgeform auch bekannt als Wohn-Riester soll neue Anreize zum Kauf oder Bau der eigenen Immobilie schaffen. Denn seit Inkrafttreten des Gesetzes kann die Riester-Förderung auch für den Kauf, Neubau oder für die Entschuldung der selbst genutzten Immobilie genutzt werden.
Die Regelungen die zum Wohn-Riester eingeführt wurden
Das geförderte Altersvorsorgekapital für die selbst genutzte Immobilie kann mit dem neu beschlossenen Wohn-Riester besser genutzt werden.
Außerdem können unter der Voraussetzung das, dass zugrunde liegende Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird, Tilgungsleistungen steuerlich gefördert werden.
Teilbereiche, die von der Regelung zum Wohn-Riester betroffen sind
- Kauf oder Neubau: Das geförderte Altersvorsorgekapital kann für den Kauf oder den Neubau selbst genutzter Wohnimmobilien eingesetzt werden.
- Tilgung: Wenn die Darlehen für die Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, können künftig die Tilgungsleistungen steuerlich begünstigt werden.
- Genossenschaftsanteile: Die Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte ist ebenfalls geschähen. Beispielsweise wird der Kauf weiterer Genossenschaftsanteile gefördert, wenn man in der betreffenden Genossenschaft wohnt.
- Entschuldung: Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Zulageberechtigte das geförderte Altersvorsorgekapital auch für die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie einsetzen.
Wer hat Anspruch auf Wohn-Riestern?
- Alle Bürgerinnen und Bürger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unmittelbar förderberechtigt sind, können den Anspruch auf die Riester-Förderung bzw. Wohn-Riester gelten machen.
- Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
- Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten
Das bedeutet, dass nur die Riester-Förderberechtigten direkt von der Förderung profitieren können. Eine Sonderregelung besteht bei Ehegatten. Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt, besteht für den anderen Ehegatten eine mittelbare Förderberechtigung, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.
Darüber hinaus können jetzt auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund des Bezugs einer entsprechenden Rente bzw. Versorgung unmittelbar förderberechtigt sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um eine entsprechende Rente bzw. Versorgung aus einem bereits bisher begünstigten gesetzlichen Alterssicherungssystem handelt und vor dem Bezug der Rente bzw. Versorgung eine Pflichtmitgliedschaft bestand.
Welche Vorteile bestehen bei dem Wohn-Riestern?
Jeder der die staatliche Förderung für ein Eigenheim im Ruhestand bekommen möchte, muss nicht mehr unbedingt zusätzlich dazu Sparpläne verfolgen. Wodurch ein größerer Gestaltungsspielraum entsteht.
Wer kann von Wohn-Riester profitieren?
Es wird ausschließlich der Neubau oder der Erwerb einer selbst genutzten Immobilie gefördert. Wer ausschließlich kauft, um zu vermieten, erhält keine Förderung. Der Wohn-Riester soll dafür sorgen, dass die Immobilie als Altersvorsorge neben der Rentenversicherungen, Fondssparplänen oder Banksparplänen nicht mehr in der Förderung außen vor steht.
Welche Produkte werden gefördert?
Baufinanzierungsexperten erläutert das es die üblichen Bausparverträge und Baudarlehen sein, die gefördert werden. Voraussetzung ist allerdings eine bestimmte Summe, zumindest am Anfang. Denn um zum Beispiel Banken und Versicherungen als Anbieter bisheriger Riester-Produkte gegenüber den Bausparkassen nicht zu benachteiligen, wurde eine Übergangsfrist in die Regelung eingebaut.
Wie funktioniert Wohn-Riester?
Wie bei den klassischen Altersvorsorgesparprodukten zahlen die Sparer unverändert vier Prozent des Jahreseinkommens in ihre Riester-Verträge ein. Dieses Geld kann künftig dann in vollem Umfang für den Hausbau oder Erwerb verwendet werden, mitsamt allen staatlichen Zulagen. Anschließend setzten Sie die Einzahlung in den Riester-Vertrag fort. Bis Ende 2009 können Bauherren und Hauskäufer ihr Riester-Vermögen aber nur anzapfen, wenn die Sparsumme über 10.000 Euro liegt.
Gibt es zusätzlich auch die Wohnungsbauprämie zu dem Wohn-Riester?
Diese Förderung des Bausparvertrages soll ebenfalls beim Wohn-Rister gelten gemacht werden. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Prämien in die selbst genutzte Immobilie fließen. Nur dann bekommen die Baussparer bis zu einem bestimmten Einkommen vom Staat die Prämie.
Wird im Alter das Wohn-Riestern besteuert?
Ja. Bei der so genannten nachgelagerten Besteuerung haben die Förderberechtigten ein Wahlrecht. Sie können sich zum einen für die sukzessive nachgelagerte Besteuerung über einen längeren Zeitraum von 17 bis 25 Jahren entscheiden, oder für eine Einmalzahlung bei der Sie 30 % Rabatt bekommen. Welche der beiden Besteuerungsmöglichkeiten der Förderberechtigte wählt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Hiervon hängt auch ab, ob es letztendlich zu einer konkreten Steuerlast kommt. Der Steuerpflichtige hat jedoch jederzeit die Möglichkeit den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren, in dem er einen entsprechenden Betrag in einen klassischen Riester-Sparvertrag einzahlt. Bekommt er zum Beispiel eine Erbschaft, so kann er diese zur Minderung des Wohnförderkontos verwenden, so dass er nur Steuern auf die vom ihm tatsächlich bezogene Rente zahlen muss. Das Eigenheimrentengesetz eröffnet insoweit vielfältige Möglichkeiten.
Darf eine Riester-Wohnung auch verkauft werden?
Ja eine solche Immobilie kann verkauft werden. Jedoch müssen dann Teile der Riester-Förderung wieder zurückgezahlt werden. D.h. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital muss dann wieder in einer Immobilie oder einem Riestervertrag angelegt werden.


